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ZPO § 78c Auswahl des Rechtsanwalts

ZPO § 78c Auswahl des Rechtsanwalts

[ Auszug: (1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwälte ausge ... ]